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Bambusrhizome aus rechtlicher Sicht

In der Ausgabe 18/2004 der schweizerischen Gärtner-Zeitschrift g'plus legt Andreas Wasserfallen (Rechtsanwalt und dipl. Ing.-Agr. ETH, Bern) dar, wie die Rechtslage bei Streitigkeiten rund um die Bambusrhizome aussieht.Aus seinen Ausführungen geht hervor, dass die weitaus beste Methode darin besteht, den Schaden zum Vornherein zu verhindern, indem man vom Nachbarn (notfalls mittels einer Präventivklage) verlangt, dass er eine Rhizomsperre einbauen lässt.Ist der Schaden bereits entstanden, kann durch eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage beim Richter die Beseitigung der Rhizome sowie der Einbau einer professionellen Rhizomsperre verlangt werden.

Im einzelnen geht der Autor den folgenden Fragen nach:

Ist Selbsthilfe gestattet?

Darf der geschädigte Gartenbesitzer selber etwas gegen die Ausläufer unternehmen?

Die (oberirdischen) Bambushalme, die im eigenen Garten aufgrund der Ausläufer wachsen, darf der Gartenbesitzer selber beseitigen.Für die unterirdischen Rhizome ist die Sache komplizierter. Erstens muss der geschädigte Gartenbesitzer sich beim störenden Nachbarn beschweren und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung ansetzen. Erst wenn der Nachbar diese Frist untätig verstreichen lässt, kommt ein selbstständiges Vorgehen in Frage. Der Gartenbesitzer hat in diesem Fall ein Kapprecht, doch ist beim Kappen immer zu beachten, dass man für einen allfälligen Schaden an der Pflanze haftbar werden kann.Des weiteren wird durch das Kappen das Problem nicht gelöst, da immer wieder neue Rhizome eindringen werden. Die Selbsthilfe bringt also kaum das gewünschte Resultat.

Welche Klagen sind möglich?

Wenn rechtliche Schritte unumgänglich sind, empfiehlt der Autor folgendes Vorgehen:

1. Erhebung einer Beseitigungsklage

Bei Gutheissung der Klage wird der Richter den Beklagten dazu verurteilen, die störenden Rhizome abzustechen und auszugraben. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf dem geschädigten Grundstück kann allenfalls über Art. 641 Abs. 2 ZGB erreicht werden.

2. Einreichung einer Unterlassungsklage

Damit die Rhizome nicht wieder über die Grenze wachsen, soll mittels einer Unterlassungsklage erreicht werden, dass der Beklagte eine Rhizomsperre einbauen lässt.

3. Verlangen von Schadenersatz

Schadenersatz kann der geschädigte Nachbar grundsätzlich verlangen. Dabei muss er allerdings einbeziehen, dass es sich beim Bambus nicht mehr um eine unbekannte, exotische Pflanze handelt. Es ist allgemein bekannt, dass Ausläufer bildende Bambusarten sich ohne geeignete Gegenmassnahmen schnell und problemlos auch auf den Gärten der Nachbarn ausbreiten. Wenn man also eine Bambuspflanze an der Grenze (ausdrücklich oder stillschweigend) toleriert, wird das im Normalfall als Gestattung derselben auf Zusehen hin qualifiziert. Solch ein Tolerieren kann die Schadenersatzforderung schwächen. Es ist also ratsam, bei Bambuspflanzen sofort zu reagieren, anstatt darauf zu hoffen, dass nichts passiert.